12. August 2021

Spontane „Pop up Clubs“ sind verboten

Clubs und Diskotheken ohne Genehmigung des Gesundheitsamtes drohen hohe Geldbußen

In Frankfurt ist die Zahl der Neuinfektionen an SARS-CoV-2 in den vergangenen Wochen erneut gestiegen und hat den Wert von 35 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner und sieben Tage immer wieder überschritten. Die Deltavariante des Coronavirus trägt mit ihrer hohen Ansteckungsfähigkeit wesentlich dazu bei.

Umso wichtiger ist es, die Impfquoten weiter zu steigern und ansteckungsträchtige Situationen möglichst zu vermeiden. Solche Situationen entstehen unter anderem in Innenräumen, wenn viele Personen auf engem Raum zusammenkommen.
Daher ist der Betrieb von Clubs und Diskotheken, in typischer Weise mit Tanz und Musik, nach der Hessischen Corona-Schutzverordnung weiterhin untersagt. Als gastronomischer Betrieb hingegen können Clubs und Diskotheken geführt werden, allerdings auch das nur, sofern das Gesundheitsamt einen entsprechenden Antrag mit Hygienekonzept geprüft und genehmigt hat. Einige Clubs im Stadtgebiet haben dies bereits umgesetzt und können dadurch wieder Gäste empfangen.
Ein Betrieb ohne Genehmigung des Gesundheitsamtes stellt hingegen eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden kann. Dies gilt auch für sogenannte spontane „Pop up Clubs“ in geschlossenen Räumen. Das Ordnungsamt wird die Einhaltung dieser Regelungen überwachen. red

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